BFH - Beschluss vom 27.02.2007
VII B 31/07
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1 ; ZPO § 570 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 971

Einstweilige Anordnung; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen VII B 31/07

DRsp Nr. 2007/5932

Einstweilige Anordnung; Beschwerde

Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1 ; ZPO § 570 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) --eines ehemaligen Steuerberaters--, die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) betriebene Zwangsvollstreckung und damit auch die angesetzte Versteigerung einer Immobilie zu untersagen, mit der Begründung abgelehnt, dass gegen die Beitreibung der Hauptschulden im Vollstreckungsweg keine rechtlichen Bedenken bestünden. Voraussichtlich würden durch den Veräußerungserlös nicht einmal die Hauptschulden in vollem Umfang beigetrieben werden können, so dass die bevorstehende Versteigerung auch nicht zur Beitreibung von Säumniszuschlägen führen werde, deren Erlass der Antragsteller vom FA begehre. Die Gefahr einer Vernichtung oder unmittelbaren Bedrohung der Existenz des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie des Eintritts ihrer Obdachlosigkeit seien nicht erkennbar.