BFH - Beschluß vom 11.06.2001
I B 30/01
Normen:
AO § 60 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ; FGO § 114 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Verfolgung der nach Satzung steuerbegünstigten Zwecke

BFH, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen I B 30/01

DRsp Nr. 2001/10597

Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Verfolgung der nach Satzung steuerbegünstigten Zwecke

1. Eine sog. Regelungsanordnung gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass der Ast. einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und einen Anspruch, aus dem das Begehren hergeleitet wird (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig darlegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft macht. 2. Eine einstweilige Anordnung ist grds. unzulässig, soweit sie das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit dieser endgültig vorgreifen würde. 3. Verneint das FA bei einer Stiftung die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen der Vermutung, die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung stimme nicht mit der Satzung überein, muss das FA im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Verstoß gegen § 63 Abs. 1 AO schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

Normenkette:

AO § 60 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ; FGO § 114 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung vom 12. Februar 1999: