FG München - Beschluss vom 23.07.2009
14 V 1869/09
Normen:
AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; AO § 256;

Einstweilige Anordnung gegen die Stellung eines Insolvenzantrags des Finanzamts

FG München, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 14 V 1869/09

DRsp Nr. 2009/22939

Einstweilige Anordnung gegen die Stellung eines Insolvenzantrags des Finanzamts

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2g ZPO). 2. Die Antragstellerin konnte jedoch nicht darlegen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme - Insolvenzantrag - (§§ 249 Abs.1, 251 Abs.1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; AO § 256;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Finanzamts (FA) gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens.