I.
Im vorliegenden Verfahren wegen einstweiliger Anordnung gemäß § 114 FGO will die Antragstellerin (AStin) erreichen, dass der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) seinen am 27. Februar 2002 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AStin vorläufig nicht weiterverfolgt.
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