I.
Das Finanzgericht M. ersuchte den Antragsgegner (das Finanzamt - FA -), fällige Gerichtskosten in Höhe von 3.511 DM bei der Antragstellerin (AStin) zu vollstrecken (Vollstreckungsersuchen vom 28.08.2000). Auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung hin teilte die AStin mit Schreiben vom 04.09.2000 dem FA mit, dass sie gegen alle Forderungen, die das FA gegen die Familie der AStin stelle, vom Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch mache. Der vom FA gegenüber der Familie der AStin angerichtete Schaden übersteige bei weitem dessen Forderung. Der Ehemann der AStin sei durch eine eidliche Falschaussage zweier Mitarbeiter des FA ins Gefängnis gebracht worden.
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