FG München - Beschluss vom 20.03.2001
10 V 4797/00
Normen:
FGO § 114 ; ZPO 920 Abs. 2 ; AO § 257 ; AO § 258 ; BGB § 278 ;

Einstweilige Anordnung gegen Pfändungsmaßnahmen; Einstellung der Vollstreckung wegen Ausübung eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des Vollstreckungsschuldners.

FG München, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 10 V 4797/00

DRsp Nr. 2001/8794

Einstweilige Anordnung gegen Pfändungsmaßnahmen; Einstellung der Vollstreckung wegen Ausübung eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des Vollstreckungsschuldners.

1. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung gegen eine Pfändung des Finanzamts ist zulässig, wenn mit dem Antrag nicht nur die Aussetzung der Vollziehung einzelner Pfändungsmaßnahmen begehrt wird, sondern die Einstellung der Vollstreckung nach §§ 257, 258 AO. 2. Gegen öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche kann kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

Normenkette:

FGO § 114 ; ZPO 920 Abs. 2 ; AO § 257 ; AO § 258 ; BGB § 278 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Finanzgericht M. ersuchte den Antragsgegner (das Finanzamt - FA -), fällige Gerichtskosten in Höhe von 3.511 DM bei der Antragstellerin (AStin) zu vollstrecken (Vollstreckungsersuchen vom 28.08.2000). Auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung hin teilte die AStin mit Schreiben vom 04.09.2000 dem FA mit, dass sie gegen alle Forderungen, die das FA gegen die Familie der AStin stelle, vom Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch mache. Der vom FA gegenüber der Familie der AStin angerichtete Schaden übersteige bei weitem dessen Forderung. Der Ehemann der AStin sei durch eine eidliche Falschaussage zweier Mitarbeiter des FA ins Gefängnis gebracht worden.