FG Köln - Beschluss vom 27.04.2005
2 V 1095/05
Normen:
AO (1977) § 30 § 117 Abs. 1 ; EG-AHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 ; BGB § 1004 ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1322

Einstweilige Anordnung gegen Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde

FG Köln, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 2 V 1095/05

DRsp Nr. 2005/11165

Einstweilige Anordnung gegen Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde

1. Nach §§ 1, 2 EG-AHG dürfen die deutschen Finanzbehörden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern des anderen Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind. 2. Alleine eine ungewöhnliche Gestaltung von Geschäftsbeziehungen reicht für das Vorliegen "tatsächlicher Anhaltspunkte" nicht aus. 3. Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist ausreichender Anordnungsgrund auf einstweilige Untersagung der Auskunft. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz ist nicht erforderlich.

Normenkette:

AO (1977) § 30 § 117 Abs. 1 ; EG-AHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 ; BGB § 1004 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten in einem Gesamtkomplex um die Zulässigkeit

- eines Auskunftsersuchens des Antragsgegners an die tschechische Steuerbehörde (2 V 109405) - neben die Antragstellerin betreffend die Firma Fa. B, in Tschechien -