FG Saarland - Beschluss vom 11.09.2003
1 V 259/03
Normen:
AO (1977) § 250 ; AO (1977) § 258 ; FGO § 114 ;

Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Zuständigkeit bei Amtshilfe

FG Saarland, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 1 V 259/03

DRsp Nr. 2003/14951

Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Zuständigkeit bei Amtshilfe

1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen können gegen die den beizutreibenden Forderungen zugrunde liegenden bestandskräftigen Steuerfestsetzungen keine Einwände mehr erhoben werden. 2. Führt eine ausländische Steuerbehörde im Wege der Amtshilfe Vollstreckungsmaßnahmen wegen inländischer Abgabenrückstände eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen durch, so ist die ausländische Behörde für das Vollstreckungsverfahren selbst zuständig. Die Zuständigkeit des inländischen Finanzamts für Fragen der Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt unberührt. Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der ausländischen Behörde bleibt dem Betroffenen nur die Möglichkeit, sich mit den nach dem ausländischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen zu wehren.

Normenkette:

AO (1977) § 250 ; AO (1977) § 258 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1993 erließ der Antragsgegner Steuerbescheide für diese Jahre, gegen die der Antragsteller teilweise mittels Einspruchs und anschließender Klage (Gz. 1 K 150/99) vorging. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 21. Juli 1999 wurde die Klage als unzulässig verworfen.