FG München - Beschluss vom 31.07.2009
14 V 1410/09
Normen:
AO § 227 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1; AO § 258; AO § 256;

Einstweilige Anordnung in Sachen Erlass von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsaufschub

FG München, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 14 V 1410/09

DRsp Nr. 2009/22943

Einstweilige Anordnung in Sachen Erlass von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsaufschub

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, so dass das Vorbringen der Antragsteller, soweit es die Rechtmäßigkeit der den Steuerrückständen zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheiden betrifft, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1; AO § 258; AO § 256;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass verwirkter Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit sowie die Gewährung von Vollstreckungsaufschub.

Bei den Antragstellern handelt es sich um Eheleute, die gemeinsam steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Appartements in W erzielen (gemeinsame Steuernummer). Daneben erwirtschaftet die Ehefrau (Antragstellerin) als Einzelunternehmerin steuerpflichtige Umsätze aus der teilweisen Vermietung einer Immobilie und der Ehemann (Antragsteller) steuerpflichtige Umsätze aus zwei Betrieben (jeweils eigene Steuernummern).