BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen III B 27/99
DRsp Nr. 2001/13423
Einstweilige Anordnung; NZB
1. Hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, steht den Beteiligten gegen die FG-Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1FGO keine Beschwerde zu.2. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128FGO nicht enthalten.