BFH - Beschluß vom 15.07.1999
III B 27/99
Normen:
FGO § 64 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 115, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 61

Einstweilige Anordnung; NZB

BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen III B 27/99

DRsp Nr. 2001/13423

Einstweilige Anordnung; NZB

1. Hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, steht den Beteiligten gegen die FG-Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO keine Beschwerde zu. 2. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 115, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 61