FG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2014
6 V 76/14
Normen:
FGO § 114;
Fundstellen:
ZIP 2015, 599
ZInsO 2015, 101

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - Ermessensfehlgebrauch - Rechtsmissbrauch

FG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 6 V 76/14

DRsp Nr. 2014/12725

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - Ermessensfehlgebrauch - Rechtsmissbrauch

1. Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt. 2. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.

Normenkette:

FGO § 114;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner (das Finanzamt -FA) zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten.

Der Antragsteller arbeitete bis zu seiner Abmeldung am ... 2012 als selbstständiger Fuhrunternehmer. Er hatte keine Angestellten.

Am 31.07.2013 übersandte der Antragsgegner eine Prüfungsanordnung. Anschließend führte er eine Betriebsprüfung durch.