BFH - Beschluß vom 07.01.1999
VII B 170/98
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 818

Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 07.01.1999 - Aktenzeichen VII B 170/98

DRsp Nr. 1999/3501

Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

1. Voraussetzung für eine sog. Regelungsanordnung gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ist, dass der Ast. einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. 2. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssten jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentlichen Nachteile" und "drohende Gewalt"). Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. 3. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Denn ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grds. der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes.