OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2012
16 U 110/11
Normen:
HGB § 114; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 35/11

Einstweilige Verfügung auf Entziehung der Befugnisse eines GesellschaftersDurchsetzung von Gesellschaftsbeschlüssen durch einstweiligen RechtsschutzHerausgabe von Unterlagen an neue persönlich haftende Gesellschafterin

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 16 U 110/11

DRsp Nr. 2023/2805

Einstweilige Verfügung auf Entziehung der Befugnisse eines Gesellschafters Durchsetzung von Gesellschaftsbeschlüssen durch einstweiligen Rechtsschutz Herausgabe von Unterlagen an neue persönlich haftende Gesellschafterin

1. Die Anmeldung beim Handelsregister für die Eintragung als weitere persönlich haftende Gesellschafterin kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. 2. Die Auflagen des Gerichts sind rechtmäßig, soweit der neuen persönlich haftenden Gesellschafterin die Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt und die Herausgabe von Originalunterlagen zuerkannt wird.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.07.2011 - Az.: 12 O 35/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

HGB § 114; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 940;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.