1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07.03.2023 -
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die beantragte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung. Ihr darauf gerichteter Antrag ist unschlüssig.
1.
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