FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2013
7 V 7076/11
Normen:
FGO § 114 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 5; FGO § 69; FGO § 40 Abs. 2; AO § 97; AO § 118; AO § 350; AO § 361;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 882

Einstweiliger Rechtsschutz bei angekündigter Anforderung von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen bei dessen Bank zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisses eines Dritten (hier: des Sohnes)

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 7 V 7076/11

DRsp Nr. 2013/2995

Einstweiliger Rechtsschutz bei angekündigter Anforderung von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen bei dessen Bank zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisses eines Dritten (hier: des Sohnes)

1. Die Anforderung von Kontoauszügen bei der Bank des Steuerpflichtigen ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt auf der Rechtsgrundlage des § 97 AO, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangen kann, so dass insoweit der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 5 FGO nicht statthaft ist. 2. Findet eine Betriebsprüfung beim Sohn des Steuerpflichtigen statt und will der Betriebsprüfer eventuelle für eine frühere Eigenheimzulagengewährung schädliche Rückzahlungen des Steuerpflichtigen an seinen Sohn durch die Anforderung von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen bei dessen Bank aufklären, so rechtfertigt auch ein vom Steuerpflichtigen befürchteter Reputationsschaden nicht die Anordnung einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Anforderung der Kontoauszüge; der Steuerpflichtige kann sowohl die Bank als auch den Prüfer zu einer umgehenden Information über eine tatsächliche Anforderung der Kontoauszüge auffordern und dann ggf. Einspruch einlegen sowie Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.