FG Hamburg - Beschluss vom 03.06.2014
4 V 93/14
Normen:
ZK Art. 12;

Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 4 V 93/14

DRsp Nr. 2014/12724

Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung des Erlasses einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Normenkette:

ZK Art. 12;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Änderung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) für Kameras.

1. Die Antragstellerin stellte beim Antragsgegner unter dem ... 2012 fünf Anträge auf Erteilung von vZTA für verschiedene Modelle der Kamera "Produkt-X" des Fabrikats ZZ und schlug die Einreihung in die TARIC-Nr. 8525 8091 90 ("Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, andere als Fernsehkamera für geschlossene Fernsehsysteme (sog. closed circuit TV/CCTV)", Drittlandszollsatz 4,9%) vor.

Der Antragsgegner reihte mit vZTA vom ... 2013 die Waren jeweils in die Code-Nr. 8525 8099 00 ("Videokameraaufnahmegeräte, andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes", Drittlandszollsatz 14%) ein.