FG Hamburg - Beschluss vom 18.08.2011
6 V 102/11
Normen:
FGO § 114; FGO § 102; ZPO § 920; AO § 251; AO § 254; AO § 256; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 17;

Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 6 V 102/11

DRsp Nr. 2011/19249

Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein auf den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamtes gerichteter Anordnungsanspruch gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass das Finanzamt mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

Normenkette:

FGO § 114; FGO § 102; ZPO § 920; AO § 251; AO § 254; AO § 256; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 17;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten.

1. Festsetzungsverfahren

Die ... geborene Antragstellerin hatte für die Jahre 1997 bis 2007 keine Steuererklärungen abgegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts A-Mitte über im Jahr 2002 an die Antragstellerin geleistete Zahlungen von der B Handelsgesellschaft mbH wurde eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt, die mit Bericht vom 09.10.2009 abgeschlossen wurde.