FG München - Beschluss vom 15.01.2008
14 V 3841/07
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; AO § 258 ;

Einstweiliger Rechtsschutz bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts

FG München, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 14 V 3841/07

DRsp Nr. 2008/3184

Einstweiliger Rechtsschutz bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht geboten, wenn gegenwärtig nicht zu erwarten ist, dass das Finanzamt in absehbarer Zeit Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; AO § 258 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragstellerin ist eine am 15. April 2004 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist N. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens, sowie Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.

Am 11. September 2006 begann eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Antragstellerin, die noch nicht beendet ist, auch eine Steuerfahndungsprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Derzeit betragen die Steuerrückstände der Antragstellerin 256.659,02 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 10.260 EUR. Am 15. September 2007 erging seitens des Finanzamts (FA) eine Ankündigung der Vollstreckung, Vollstreckungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht durchgeführt.