FG München - Beschluss vom 29.08.2013
5 V 2425/13
Normen:
FGO § 114; ZPO § 920; AO § 5;

Einstweiliger Rechtsschutz bei Insolvenzantrag

FG München, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 5 V 2425/13

DRsp Nr. 2013/22889

Einstweiliger Rechtsschutz bei Insolvenzantrag

1. Die Stellung des Insolvenzantrages ist ermessensgerecht, wenn sie der Unterbindung des Anwachsens der Steuerrückstände und der weiteren Verschuldung des Steuerpflichtigen dient. 2. Der Antrag bedarf – ausnahmsweise – keiner Begründung, wenn die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist oder die Gründe offensichtlich sind. 3. Existenzvernichtung liegt nicht vor, wenn die zuständige Behörde dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines weiterhin betriebenen Gewerbes bereits vor mehreren Jahren unterstagt hat.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114; ZPO § 920; AO § 5;

Gründe

I.