FG Köln - Beschluss vom 12.10.2016
3 V 593/16
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3; AO § 118 S. 1; AO § 284 Abs. 8 S. 1; AO § 361 Abs. 5;

Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung der Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Erzwingungshaft; Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft; Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht als Beginn der Vollstreckung des Antrags auf Anordnung der Haft

FG Köln, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 3 V 593/16

DRsp Nr. 2016/19669

Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung der Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Erzwingungshaft; Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft; Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht als Beginn der Vollstreckung des Antrags auf Anordnung der Haft

Tenor

Die Vollziehung des Haftanordnungsantrags an das Amtsgericht K vom 10.2.2016 wird bis zum Abschluss des Verfahrens über den Einspruch aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3; AO § 118 S. 1; AO § 284 Abs. 8 S. 1; AO § 361 Abs. 5;

Gründe

A.