FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.01.2013
3 V 1340/12
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; FGO § 114 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 5; FGO § 105; AO § 118; AO § 251; AO § 5;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 3 V 1340/12

DRsp Nr. 2013/19908

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Für die Überprüfung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist – anders als für die Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – das Finanzgericht und nicht das Insolvenzgericht zuständig. 2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches Handeln und dementsprechend keinen Verwaltungsakt. 3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen solchen Antrag des Finanzamts kann durch das Finanzgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Stattgabe macht den Antrag nicht unzulässig. 4. Die Stellung des Insolvenzantrags bildet eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme. 5. Für die Beurteilung der Ausübung des Ermessens der Finanzbehörde ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin vom 08. Juni 2012 gegenüber dem Amtsgericht … zurückzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;