FG München - Beschluss vom 23.04.2013
5 V 676/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 5; AO § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 319; AO § 258;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG München, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 5 V 676/13

DRsp Nr. 2013/24724

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung

1. Legt man den Pfändungsschutzantrags des Antragstellers als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der oben bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO unstatthaft ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (bislang) nicht mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurde. 2. Dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung fehlt zur Gewährleistung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf dem Girokonto das Rechtsschutzbedürfnis, da vom Antragsteller keine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt wurde. 3. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 5; AO § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 319; AO § 258;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Februar 2013.