FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.06.2011
12 V 1468/11
Normen:
FGO § 114; FGO § 69; EStG § 39 Abs. 3b S. 1; EStG § 39 Abs. 3b S. 4; EStG § 39 Abs. 4 S. 2; EStG § 39 Abs. 6 S. 3; EStG § 39 Abs. 5; EStG § 38b; AO § 179;
Fundstellen:
DStR 2012, 30
DStRE 2012, 30

Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechlichen Lebenspartnern Zuständigkeit des FA bei der Korrektur von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 12 V 1468/11

DRsp Nr. 2011/14129

Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechlichen Lebenspartnern Zuständigkeit des FA bei der Korrektur von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf die Änderung der bestehenden Eintragung der Lohnsteuerklasse in der Lohnsteuerkarte gerichtet ist, ist unzulässig, da es sich in der Hauptsache um ein Anfechtungsbegehren handelt. 2. Das Finanzamt kann erforderliche Verwaltungsakte hinsichtlich der Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte, für die die Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen. 3. Wird weder vorgetragen noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass durch die Verweigerung der Änderung der Lohnsteuerklasse eine Existenzgefährdung oder eine ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Antragsteller ausgelöst wird, fehlt es an einem Anordnungsgrund. 4. Lediglich der drohende Zinsverlust rechtfertigt keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung. 5. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Änderung der Lohnsteuerklasse würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen. 6. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung zur Änderung der Lohnsteuerklasse bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern liegen nicht vor (Anschluss FG München v. 5.8.2010, 8 V 1107/10)

1. Der Antrag wird abgelehnt.