LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2020
L 14 AS 553/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; AO § 257 Abs. 1 ; SGB X § 52; SGB X § 50 Abs. 4; SGB III § 328 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 2140/20

Einstweiliger Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von ForderungenEinrede der VerjährungDreißigjährige Verjährungsfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen L 14 AS 553/20 B ER

DRsp Nr. 2020/11825

Einstweiliger Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen Einrede der Verjährung Dreißigjährige Verjährungsfrist

Aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, seiner systematischen Stellung und seines Ausnahmecharakters ist § 50 Abs. 4 SGB X auf die ausdrücklich von ihm erfassten Fälle beschränkt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; AO § 257 Abs. 1 ; SGB X § 52; SGB X § 50 Abs. 4; SGB III § 328 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen i.H.v. 824,44 EUR mit der Einrede der Verjährung.

Mit Erstattungsbescheiden vom 26. April 2010, 24. Juni 2010, 10. August 2010, 18. August 2010 und 14. September 2010 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller jeweils unter Verweis auf die Vorschriften des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - () nach endgültiger Festsetzung von Leistungsansprüchen die Erstattung von aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen. Der Antragsteller räumt ein, dass diese Bescheide bestandskräftig sind.