LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2020
L 12 SF 48/17 E
Normen:
RVG -VV Nr. 3102 ; RVG -VV Nr. 1005;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 105/15

Einstweiliges RechtsschutzverfahrenHöhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKHQualifiziertes auf die Erledigung eines Verfahrens gerichtetes GesprächUmfang und Intensität von Einigungsbemühungen

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 12 SF 48/17 E

DRsp Nr. 2020/7012

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH Qualifiziertes auf die Erledigung eines Verfahrens gerichtetes Gespräch Umfang und Intensität von Einigungsbemühungen

1. Die "Besprechungsterminsgebühr" nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG kann auch bei Telefonaten zwischen Richter und den Parteien entstehen, wenn Inhalt der Gespräche jeweils ein qualifiziertes auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist.2. Ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem Gerichtstermin ist nicht erforderlich (Abkehr von Beschluss BayLSG, Az: L 15 SF 63/15).3. Umfang und Intensität der Einigungsbemühungen können bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 07.02.2017, S 15 SF 105/15 E, sowie die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.12.2015 abgeändert. Für das Verfahren S 16 AL 105/15 ER werden die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 618,80 Euro festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3102 ; RVG -VV Nr. 1005;

Gründe

I.