FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2008
3 K 121/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 91

Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 121/07

DRsp Nr. 2009/6450

Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz

1. Fährt der in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige an 230 Tagen von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der Schweiz mit dem eigenen PKW hin und zurück, so dass an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert wird, unterliegt der Steuerpflichtige als Grenzgänger i.S. v. Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung. 2. Unternimmt der Steuerpflichtige von seinem Arbeitsort in der Schweiz eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat und kehrt er nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurück bzw. sucht anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland auf, führt dies nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Steuerpflichtigen. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger "an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist" (Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 4;

Tatbestand: