(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Die zuständige Gemeinde stellte dem Kläger, einem als Rechtsanwalt selbständig Tätigen, aber als Cheflektor nichtselbständig Tätigen, im September 1997 die Lohnsteuer(LSt)-Karte 1998 aus, auf der unter der Rubrik "Kirchensteuerabzug" vermerkt war: "-". Mit den zwei Strichen wird dem Arbeitgeber des Klägers deutlich gemacht, dass eine Kirchenlohnsteuer (KiLSt) nicht einzubehalten ist (s. Abschn. 108 Abs. 9 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 -
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