FG München - Urteil vom 30.07.2001
13 K 1668/01
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 6 i.V.m. ; WRV Art. 136 Abs. 3 S. 1 ; WRV Art. 136 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 39 Abs. 6 ;

Eintragung der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft auf der LSt-Karte; negative Bekenntnisfreiheit; eingeschränkt durch die Garantie einer geordneten Besteuerung i.V.m. dem behördlichen Fragerecht nach der (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft; Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 1998

FG München, Urteil vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 1668/01

DRsp Nr. 2002/2079

Eintragung der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft auf der LSt-Karte; negative Bekenntnisfreiheit; eingeschränkt durch die Garantie einer geordneten Besteuerung i.V.m. dem behördlichen Fragerecht nach der (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft; Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 1998

Auch ein Homosexueller hat es zu dulden, dass seine Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft durch "-" auf der LSt-Karte kenntlich gemacht wird (Anschluss an das Urteil des Senats vom 24. November 1998 - 13 K 4538/97, EFG 1999, 299; rechtskr.).

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 6 i.V.m. ; WRV Art. 136 Abs. 3 S. 1 ; WRV Art. 136 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 39 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die zuständige Gemeinde stellte dem Kläger, einem als Rechtsanwalt selbständig Tätigen, aber als Cheflektor nichtselbständig Tätigen, im September 1997 die Lohnsteuer(LSt)-Karte 1998 aus, auf der unter der Rubrik "Kirchensteuerabzug" vermerkt war: "-". Mit den zwei Strichen wird dem Arbeitgeber des Klägers deutlich gemacht, dass eine Kirchenlohnsteuer (KiLSt) nicht einzubehalten ist (s. Abschn. 108 Abs. 9 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 -LStR-).