KG - Beschluss vom 27.10.2022
22 W 53/22
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Eintragung des Erlöschens einer FirmaLaufendes Klageverfahren gegen eine GesellschaftDurchführung einer Nachtragsliquidation

KG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 22 W 53/22

DRsp Nr. 2023/503

Eintragung des Erlöschens einer Firma Laufendes Klageverfahren gegen eine Gesellschaft Durchführung einer Nachtragsliquidation

1. Der Eintragung des Erlöschens der Firma nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG steht es entgegen, wenn gegen die Gesellschaft Klage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG bereits abgelaufen ist. 2. Wird die Gesellschaft trotz des Klageverfahrens auf die Anmeldung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG hin gelöscht, rechtfertigt die unzureichende Liquidation allein eine Löschung der Eintragung im Verfahren nach § 395 FamFG nicht. Es ist vielmehr wie beim Auffinden von Vermögen nach einer Löschung nach § 394 FamFG eine Nachtragsliquidation durchzuführen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 2022 wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe:

I.