OLG Rostock - Beschluss vom 10.02.2021
1 W 37/20
Normen:
UmwG §§ 123 ff.; UmwG § 127; UmwG § 41;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 17.08.2020

Eintragung einer Ausgliederung in das HandelsregisterAusgliederung als Unterfall der SpaltungPersonalistisch geprägte RechtsträgerKeine Notwendigkeit eines Ausgliederungsberichts

OLG Rostock, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 1 W 37/20

DRsp Nr. 2022/204

Eintragung einer Ausgliederung in das Handelsregister Ausgliederung als Unterfall der Spaltung Personalistisch geprägte Rechtsträger Keine Notwendigkeit eines Ausgliederungsberichts

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 17.08.2020 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts S. (Registergericht) - HRA 4222 Fall 2 - vom 16.07.2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.08.2020 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht S. (Registergericht) zur Entscheidung über die Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

UmwG §§ 123 ff.; UmwG § 127; UmwG § 41;

Gründe:

I.