FG Saarland - Urteil vom 20.08.2015
1 K 1004/15
Normen:
StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StBerG § 4 Nr. 11; StBerG § 36 Abs. 2; GG Art. 12;
Fundstellen:
DStRE 2016, 1021

Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters

FG Saarland, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 1 K 1004/15

DRsp Nr. 2015/18743

Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters

1. Eine Berufsausbildung als Bauzeichner stellt weder eine kaufmännische Ausbildung i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG dar noch ist sie einer solchen vergleichbar. 2. Auch ein an einer Gesamthochschule erworbenes Vor-Diplom im Bereich Wirtschaftswissenschaften stellt weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit der abgeschlossenen Berufsausbildung als Bauzeichner eine einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertige Vorbildung dar. 3. Auch wenn in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG nur von „gleichwertiger Vorbildung” die Rede ist, erfordert die Norm eine Prüfung, die einer Abschlussprüfung im kaufmännischen oder gleichwertigen Bereich gleichkommt. 4. Die Bestimmungen über die Qualifikation eines Beratungsstellenleiters begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StBerG § 4 Nr. 11; StBerG § 36 Abs. 2; GG Art. 12;

Tatbestand