OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2019
3 Wx 26/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; HGB § 18 Abs. 2 ;

Eintragung einer FirmaBeschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsIrreführende FirmaWesentliche Eignung zur Irreführung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 26/19

DRsp Nr. 2020/1168

Eintragung einer Firma Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Irreführende Firma Wesentliche Eignung zur Irreführung

1. Eine Firma kann irreführend sein, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. 2. Ob eine wesentliche Eignung zur Irreführung vorliegt, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung zu beurteilen. 3. Eine Irreführungsabsicht oder ein tatsächlicher Eintritt von Fehlvorstellungen ist dabei nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die beteiligte Gesellschaft.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; HGB § 18 Abs. 2 ;

Gründe

I.