OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2022
7 AktG 1/22
Normen:
UmwG § 13 Abs. 2; UmwG § 43 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 783
DB 2022, 1825
GmbHR 2022, 863
NZG 2022, 967
ZIP 2022, 1322

Eintragung einer VerschmelzungWirksamkeit von VerschmelzungsbeschlüssenDispositives EinstimmigkeitsprinzipFehlendes oder unzureichendes Abfindungsangebot

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 7 AktG 1/22

DRsp Nr. 2022/10277

Eintragung einer Verschmelzung Wirksamkeit von Verschmelzungsbeschlüssen Dispositives Einstimmigkeitsprinzip Fehlendes oder unzureichendes Abfindungsangebot

Die Erhebung der Klage der Antragsgegnerin zum Landgericht Potsdam - 52 O 69/21 - steht der Eintragung der Verschmelzung auf Grund des Verschmelzungsvertrages der Antragstellerinnen vom 27. Oktober 2021 (Urkunde des Notars M... D... in B..., UR .../2021) nicht entgegen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 13 Abs. 2; UmwG § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Erhebung der Klage steht der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen, weil die Klage offensichtlich unbegründet ist (§ 16 III 3 Nr. 1 UmwG). Sie erweist sich auf Grund des unstreitigen Vortrages, ohne dass es weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf, zweifelsfrei als unbegründet (vgl. Widmann/Mayer-Fronhöfer, UmwR, Stand: 197. Lfg., § 16 UmwG Rdnr. 152 f.; Schmitt/Hörtnagl-Winter, UmwG, 9. Aufl. 2020, § 16 Rdnr. 56, 58 m. zahlr. w. Nachw.).

Keiner der mit der Klage (AS 13 = Bl. 310 ff.) vorgetragenen Erwägungen spricht für die Unwirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse.