BGH - Beschluss vom 26.07.2022
II ZB 20/21
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 5 S. 1-2; GmbHG § 67 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2022, 1938
DB 2022, 2086
DNotZ 2023, 53
DZWIR 2023, 168
GmbHR 2022, 1132
MDR 2022, 1294
NJW 2022, 3290
NZG 2022, 1357
NotBZ 2022, 456
WM 2022, 1690
ZInsO 2022, 2020
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
KG, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 68/21

Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und ihrer Liquidatoren ins Handelsregister

BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen II ZB 20/21

DRsp Nr. 2022/12286

Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und ihrer Liquidatoren ins Handelsregister

Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2021 und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Registergericht - vom 2. Juli 2021 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die Beteiligte und ihren Liquidator K. in das Handelsregister einzutragen.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 5 S. 1-2; GmbHG § 67 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde 2006 gemäß § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg K. gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG zum Liquidator bestellt und den "Wirkungskreis des Nachtragsliquidators (...) auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Teileigentumseinheiten G. straße /O. straße verzeichnet im Grundbuch von F. Blatt XXX" beschränkt.