OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.03.2022
3 W 19/22
Normen:
AO § 322 Abs. 3 S. 2; GBO § 29; GBO § 38; GBO § 39;

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im GrundbuchFinanzamt als AntragstellerGesiegeltes und unterschriebenes Eintragungsersuchen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 3 W 19/22

DRsp Nr. 2022/7671

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch Finanzamt als Antragsteller Gesiegeltes und unterschriebenes Eintragungsersuchen

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - ... vom 2. Februar 2022 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit dem Ersuchen vom 11. Januar 2022 begehrte Eintragung, namentlich die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu ... € für ... im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in das Grundbuch vorzunehmen.

Normenkette:

AO § 322 Abs. 3 S. 2; GBO § 29; GBO § 38; GBO § 39;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch.

Der Schuldner ist als Miteigentümer des verfahrensbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

... hat das Amtsgericht schriftlich ersucht, zu Gunsten der ... eine Zwangssicherungshypothek zu ... € einzutragen. Das Ersuchen ist gesiegelt und unterschrieben. ... versichert darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO).

Das Grundbuchamt hat ... mehrfach auf die Notwendigkeit der Einhaltung der elektronischen Form hingewiesen und sodann das Ersuchen des Finanzamts wegen Formunwirksamkeit zurückgewiesen.