Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der D. GmbH & Co. KG ist angemeldet, dass diese als beherrschte Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag vom 2.12.2010 mit der W. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft geschlossen hat, dem die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zugestimmt haben. Alleinige Kommanditistin der beteiligten Gesellschaft ist die W. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 100.000 €, persönlich haftende Gesellschafterin ist die D. Verwaltungs-GmbH. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht angenommen, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann.
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