OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2022
5 W 110/21
Normen:
GBO § 29 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 1030; BGB § 158;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 31.08.2021
AG Luckenwalde, vom 16.07.2021

Eintragung eines Nießbrauchs im GrundbuchGrundbucheintragung einer aufschiebenden BedingungEintragung einer auflösenden Bedingung im Grundbuch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 W 110/21

DRsp Nr. 2023/7969

Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch Grundbucheintragung einer aufschiebenden Bedingung Eintragung einer auflösenden Bedingung im Grundbuch

Rechte die an Bedingungen, Zeitbestimmungen oder andere Vorbehalte gebunden sind, können grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen werden. Anderes gilt dann, wenn das Eintreten durch das Gericht selbst prüfbar ist. Auch ein aufschiebend oder auflösend bedingter Nießbrauch kann in das Grundbuch eingetragen werden, letzterer aber nur, wenn er nicht an die Lebenszeit des Berechtigten geknüpft ist.

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 3. August 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde - Grundbuchamt- vom 16. Juli 2021 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 31. August 2021, Gz.: D...-...-..., aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 1030; BGB § 158;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Eintragung eines aufschiebend und auflösend bedingten Nießbrauchs durch das Grundbuchamt.