FG München - Urteil vom 28.06.2006
3 K 4109/04
Normen:
UStG (1999) § 13b Abs. 4 S. 1, 2, 3 § 13a Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2 ; AO (1977) § 8 § 12 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1545

Eintragung in das Handelsregister für das Vorliegen einer Zweigniederlassung i.S.d. § 13b Abs. 4 UStG nicht erforderlich

FG München, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 4109/04

DRsp Nr. 2006/22983

Eintragung in das Handelsregister für das Vorliegen einer "Zweigniederlassung" i.S.d. § 13b Abs. 4 UStG nicht erforderlich

1. Ob ein ausländisches Unternehmen eine "Zweigniederlassung" im Inland hat oder nicht und ob es deswegen für die Festlegung des Steuerschuldners i.S. von § 13b Abs. 4 UStG im Ausland "ansässig" ist oder nicht, ist nach den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie zu bestimmen. 2. Der Begriff "ansässig" ist mithin richtlinienkonform umzusetzen, so dass nach deutschem Recht maßgebliche Anknüpfungsbegriffe (§§ 8 ff. AO) am Gemeinschaftsrecht auszurichten sind. Eine Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 AO ist für das Vorliegen einer inländischen Zweigniederlassung bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs Zweigniederlassung nicht erforderlich (Auslegung des Begriffs der "Zweigniederlassung" anhand der vom EuGH für den Begriff der "festen Niederlassung" in Art. 9 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie entwickelten Kriterien).