HWO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 1; InvZulG (1993) § 2 S. 1, § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 223
Eintragung in die Handwerksrolle; InvZul
BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen III R 38/98
DRsp Nr. 2001/13381
Eintragung in die Handwerksrolle; InvZul
1. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, haben gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 Anspruch auf die erhöhte InvZul. Das kann für bestimmte WG auch dann gelten, wenn es sich um einen sog. Mischbetrieb handelt, der bei einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 dem Grunde nach von der Förderung ausgenommen wäre.2. Voraussetzung für die Zulagenförderung in derartigen Fällen (sog. Mischbetrieb) ist, dass die betr. WG überwiegend dem eingetragenen Gewerbe dienen.3. Das Eintragungserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a 1. Altern. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem begünstigte Investitionen getätigt werden.
Normenkette:
HWO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 1; InvZulG (1993) § 2 S. 1, § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a ;
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