OLG Hamm - Urteil vom 16.07.2021
11 U 104/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 106
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 469/18

Eintragung in ein SchuldnerverzeichnisSchmerzensgeld wegen PersönlichkeitsrechtsverletzungBeginn der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 11 U 104/20

DRsp Nr. 2021/13481

Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung Beginn der Verjährung

Wird im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für eine vermeintlich unrichtige Eintragung im Schuldnerverzeichnis verlangt, weil die Eintragung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, beginnt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs am Ende des Jahres, in dem der Kläger von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kenntnis erlangt. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst der Fristbeginn auch später eingetretene Schadensfolgen, die mit der Nichtbewilligung von Krediten begründet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.