OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2020
7 W 41/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 382 Abs. 3; BGB § 21; BGB § 22;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 68
MDR 2020, 420
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AR 69/18

Eintragung in ein VereinsregisterEintragungsfähigkeit von Garagenvereinen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 7 W 41/19

DRsp Nr. 2020/3282

Eintragung in ein Vereinsregister Eintragungsfähigkeit von Garagenvereinen

Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam gehaltenen Ort, den Garagen, ist nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern eines Idealvereins zu qualifizieren.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13. März 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 382 Abs. 3; BGB § 21; BGB § 22;

Gründe:

Die gem. § 382 Abs. 3, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

§ 21 BGB steht der Eintragung des Antragstellers in das Vereinsregister nicht entgegen. Der Zweck des Antragstellers ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.