Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte in dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) u.a. Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 fest. Die Klägerin hatte aus fünf Rechnungen die darin ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abgezogen, obwohl sie die berechneten Leistungen nicht empfangen hatte. Nach erfolglosem Vorverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den erwähnten Umsatzsteuerbescheid für 1991 insoweit ab. Es führte zur Begründung aus, die erwähnten Rechnungen seien nur für Zwecke des Vorsteuerabzugs erteilt worden.
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