BFH - Beschluß vom 28.01.1999
V B 149/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2 ; GmbHG § 35 Abs. 1 § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ; HGB § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1102

Eintragungen im Handelsregister

BFH, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V B 149/98

DRsp Nr. 1999/4257

Eintragungen im Handelsregister

Solange im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsachen (z. B. Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH und Bestellung eines anderen Geschäftsführers für die GmbH - § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GmbHG) nicht eingetragen worden sind, können sich andere Personen, die als Vertreter der GmbH auftreten, darauf nicht berufen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2 ; GmbHG § 35 Abs. 1 § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ; HGB § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte in dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) u.a. Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 fest. Die Klägerin hatte aus fünf Rechnungen die darin ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abgezogen, obwohl sie die berechneten Leistungen nicht empfangen hatte. Nach erfolglosem Vorverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den erwähnten Umsatzsteuerbescheid für 1991 insoweit ab. Es führte zur Begründung aus, die erwähnten Rechnungen seien nur für Zwecke des Vorsteuerabzugs erteilt worden.