OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2019
3 Wx 190/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 02.09.2019

Eintragungsantrag eines Vereins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 190/19

DRsp Nr. 2020/924

Eintragungsantrag eines Vereins

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins vom 11. Sept. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergerichts - vom 2. Sept. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag des Vereins zu entscheiden.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 57 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist seit 1986 im Vereinsregister eingetragen, zunächst unter dem Namen "Jugoslawischer Verein für Kulturpflege und Freizeitgestaltung, ,A.'", seit 1992 unter dem heutigen Namen.

In seiner Gründungssatzung und den späteren, geänderten Satzungen hieß es in Art. 1 u. a.

"Der Sitz des Vereins ist in B.. Er muß in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen und danach mit dem Zusatz e.V. geführt werden."

Im Vereinsregister ist der Zusatz "e.V." nicht aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten die Eintragung der neuen und von der Mitgliederversammlung am 28. Nov. 2018 beschlossenen Satzung im Vereinsregister.

Diese Satzung enthält den oben wiedergegebenen Passus aus Art. 1 der früheren Satzung nicht mehr. Art. 16 der neuen Satzung regelt unter der Überschrift "Gültigkeit dieser Satzung" in Abs. 2 und Abs. 3