OLG München - Beschluss vom 25.07.2017
31 Wx 194/17
Normen:
GmbH § 35;
Fundstellen:
BB 2017, 2256
FGPrax 2017, 217
GmbHR 2017, 1145
MDR 2017, 1194
NZG 2017, 1428
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.03.2017

Eintragungsfähigkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss

OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 194/17

DRsp Nr. 2017/10726

Eintragungsfähigkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss

Eine konkrete Vertretungsregelung eines Geschäftsführers ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie abweichend von der abstrakten Vertretungsbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss beschränkt wurde.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 6.3.2017, Punkt 2, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbH § 35;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht im Rahmen seiner Prüfpflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollzugshindernis für die Eintragung der Vertretungsregelung betreffend den zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer darin liegt, dass dessen Vertretungsregelung gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 nicht mit der satzungsgemäßen Vertretungsregelung im Einklang steht. Da die Vertretungsregelung zum Vollzug geändert werden muss, hat das Registergericht auch zu Recht die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet (vgl. Krafka/Kühn, Registergericht 10. Auflage Rn.1090).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist unmaßgeblich, dass die Anmeldung inhaltlich dem Beschluss der Gesellschafterin vom 16.1.2017 entspricht.