OLG Naumburg - Beschluss vom 17.01.2018
5 Wx 12/17
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9c Abs. 1, 2; BGB § 873; BGB § 925 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AR 308/17

Eintragungsfähigkeit der Gründung einer GmbH im Handelsregister bei Zweifeln an der Werthaltigkeit eines im Wege der Sacheinlage eingebrachten Grundstücks

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 5 Wx 12/17

DRsp Nr. 2018/16714

Eintragungsfähigkeit der Gründung einer GmbH im Handelsregister bei Zweifeln an der Werthaltigkeit eines im Wege der Sacheinlage eingebrachten Grundstücks

Bestehen Zweifel, ob ein anlässlich der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € im Wege der Sacheinlage eingebrachtes und aufgrund Auflassung und Eigentumsumschreibung endgültig zur Verfügung des Geschäftsführers stehendes Grundstück werthaltige ist, so kann die Gesellschaft jedenfalls dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter ein Geldbetrag in Höhe von 5 und 20.000 € zur freien Verfügung des Geschäftsführers in bar eingezahlt hat.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. September 2017 abgeändert.

Die betroffene Gesellschaft ist aufgrund der Anmeldung des Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9c Abs. 1, 2; BGB § 873; BGB § 925 Abs. 1;

Gründe:

A.