Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Registergericht - vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der von ihm errichteten "Tierarztpraxis Dr. P. (UG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister. Ziffer 2 des für die Gründung der Einpersonengesellschaft verwendeten Musterprotokolls nennt als Gegenstand des Unternehmens "tierärztliche Behandlung". Der Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist approbierter Tierarzt.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung der Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 BayHKaG verstößt.
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