Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob bei Erlass der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Die Klägerin (G GmbH) betrieb in den Streitjahren eine Klinik und führte im Rahmen dessen umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz aus.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde durch Vertrag vom 22. August 2007 das gesamte Vermögen der Klägerin auf die M GmbH & Co. KG ausgegliedert. Der fortbestehenden Klägerin wurde dafür eine Kommanditbeteiligung an der M GmbH & Co. KG gewährt.
Während der steuerliche Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 noch mitteilte, dass in 2007 von der Klägerin keine Umsätze mehr getätigt worden seien, reichte er nach Telefonat mit dem Beklagten (Finanzamt -FA-) am 13. Februar 2009 eine geänderte Umsatzsteuererklärung für 2007 ein, da beide übereinstimmend davon ausgingen, dass die Ausgliederung für die Umsatzsteuer nicht rückwirkend wirke.
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