FG Köln - Urteil vom 22.05.2013
8 K 3813/11
Normen:
AO § 171 Abs 5; AO § 208; AO § 169;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 106
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 879

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung

FG Köln, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 3813/11

DRsp Nr. 2014/1633

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung

1) Für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist es erforderlich, dass die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen mit Ermittlungen begonnen haben. 2) Die Ablaufhemmung wird ausgelöst, ohne dass die Ermittlungsmaßnahmen den Anforderungen an eine Außenprüfung entsprechen müssen. Es darf sich aber nicht um Scheinhandlungen handeln. 3) Die Anforderung von Unterlagen ist eine hinreichend gewichtige Ermittlungsmaßnahme.

Normenkette:

AO § 171 Abs 5; AO § 208; AO § 169;

Tatbestand

Streitig ist, ob betreffend die Einkommensteuerveranlagungszeiträume 1998 und 1999 bezüglich der geänderten Einkommensteuerbescheide vom 20.05.2011 Festsetzungsverjährung vorliegt.

Mit Schreiben vom 02.05.2010, eingegangen beim Beklagten am 03.05.2010, erklärten die Kläger als Erben ihrer Mutter, Frau A, verstorben am 00.02.2008, Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. für die Streitjahre nach. Ihrem Schreiben fügten sie eine fünfseitige Aufstellung der Zinserträge 1998 bis 2002 bei. Der Kläger wurde in dem Schreiben zum Zustellungsbevollmächtigten für die wegen der Nacherklärung zu ändernden Einkommensteuerbescheide bestimmt.