Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 22.06.2020 und 26.10.2020 über die Ablehnung der Einkommensteuerfestsetzung für 2005, 2009, 2010 und 2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.07.2021 (betreffend 2005, 2009 und 2010) und vom 05.08.2021 (betreffend 2013) verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 2005, 2009 und 2010 sowie die Kläger zusammen zur Einkommensteuer 2013 zu veranlagen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist, ob für die Jahre 2005, 2009, 2010 und 2013 (Streitjahre) Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Kläger sind Eheleute (Tag der Eheschließung: ... ... 2013) und begehren für das Jahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Für die Jahre 2005, 2009 und 2010 begehrt der Kläger allein zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
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