FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.06.2016
2 V 19/16
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 2; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Eintritt der Feststellungsverjährung im Hinblick auf den Erlass geänderter Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 2 V 19/16

DRsp Nr. 2016/14836

Eintritt der Feststellungsverjährung im Hinblick auf den Erlass geänderter Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7.578,61 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 2; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Erlass der geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 bis 1997 am 16.10.2015 der Eintritt der Feststellungsverjährung entgegensteht.

Die Antragstellerin ermittelt ihren Gewinn nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach einer Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre bis zum 30.06.1995 erließ der Antragsgegner am 08.03.2000 geänderte Feststellungsbescheide für diese Streitjahre, welche die Antragstellerin sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich angefochten hat. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied am 14.06.2012 mit Urteil über die Klage (, zuvor 2 K 623/01). Es entschied darin u. a., dass bestimmte Grundstücke zum 01.07.1990 abweichend zu bewerten und dass für einige Kommanditisten negative Ergänzungsbilanzen aufzustellen sind. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.