BFH - Beschluss vom 15.04.2011
III B 200/10
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 466/09

Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids über die Ablehnung von Kindergeld auch bei Ablehnung des Antrags aus rein formellen Gründen

BFH, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen III B 200/10

DRsp Nr. 2011/10747

Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids über die Ablehnung von Kindergeld auch bei Ablehnung des Antrags aus rein formellen Gründen

1. NV: Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. 2. NV: Ein Steuerbescheid kann, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Gründen aufgehoben oder geändert werden. Das gilt auch dann, wenn die (bestandskräftige) Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte, weil anspruchserhebliche Tatschen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen wurden. 3. NV: Der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.