LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2020
4 Sa 576/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17; ZPO § 256; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 324/18

Eintritt der zweijährigen Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVGAktive Ausübung des elterlichen Sorgerechts als Betreuung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVGZulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 TV-LAbgrenzung zwischen Befristungskontrollklage und FeststellungsklageUnterschiedliche Prüfungsmaßstäbe bei der Inhaltskontrolle von Befristungen und sonstigen VertragsbedingungenVertretung als Rechtfertigungsgrund für eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 576/18

DRsp Nr. 2021/13165

Eintritt der zweijährigen Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG Aktive Ausübung des elterlichen Sorgerechts als Betreuung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 TV-L Abgrenzung zwischen Befristungskontrollklage und Feststellungsklage Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe bei der Inhaltskontrolle von Befristungen und sonstigen Vertragsbedingungen Vertretung als Rechtfertigungsgrund für eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit

1. Die zweijährige Verlängerung der Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren setzt weder eine Vereinbarung der Parteien, die Befristung auf § 2 Abs. 1 S. 3 Wiss-ZeitVG (alt) zu stützen, noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betreuungssituation voraus. Die zweijährige Verlängerung tritt "bei Betreuung" eines oder mehrerer Kinder automatisch ein.